Gesetze / Gebührenordnung für Zahnärzte
GOZ§ 6 Gebühren für andere Leistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 97
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 07.09.2021 – 2 S 1307/21Zitiert von 3
- BGH, 27.05.2004 – III ZR 264/03Zitiert von 5
- VG Saarland Saarlouis, 05.04.2016 – 6 K 2038/13Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 10.12.2015 – 1 K 5043/13
- VG Gelsenkirchen, 24.09.2004 – 3 K 4334/03
- VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 – 10 S 2582/08Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 02.04.2026 – 26 K 1909/24
- VG Gelsenkirchen, 23.01.2026 – 3 K 1610/24
- VG Bayreuth, 09.12.2025 – B 5 K 23.881Zitiert von 1
97 Entscheidungen zu § 6 GOZ →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 GOZ zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOZ%201987/6#abs-1 (1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOZ%201987/6#abs-2 (2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind: